Beschäftigung im Rahmen der Niederlassung
Die im Rahmen der Niederlassung Angestellten stehen im Rechtsverhältnis mit dem ausländischen Unternehmen, welches seine Arbeitgeberrechte durch seine Niederlassung ausübt. Beim Löschen der Niederlassung aus dem Firmenbuchgericht sind die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs in Bezug auf die Auflösung des Arbeitgebers ohne Rechtsnachfolger anzuwenden, es sei denn, der Arbeitnehmer vom ausländischen Unternehmen zur Arbeit nach Ungarn zugewiesen wurde.
Die Niederlassung, sofern dies gesetzlich nicht anders bestimmt ist, erbietet sich als Deviseninländer. Auch die Außenhandelsverträge hat sie nach den für die Inländer einschlägigen Vorschriften abzuschließen bzw., im Falle genehmigungspflichtiger Transaktionen, sofern dies gesetzlich nicht anders vorgesehen ist, hat sie die Genehmigungen entsprechend einzuholen.
Die sich auf die Buchhaltung der Niederlassung, die Erstellung-, die Veröffentlichung bzw. die Offenlegung des Abschlusses bezogenen Vorschriften bzw. die damit verbundenen spezifischen Regeln und Ausnahmen sind im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bzw. in der auf Grund deren Genehmigung erlassenen Regierungsverordnung dargelegt.
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